Sie bekommen in der Apotheke Ihr Medikament plötzlich unter einem anderen Namen? Vielleicht haben Sie ein Generikum bekommen – ein Medikament mit demselben Wirkstoff wie das Original. Der Wirkstoff ist der Bestandteil, der wirkt. Hier erklären wir, was beide gemeinsam haben, worin sie sich unterscheiden und was in der Apotheke gilt. Außerdem zeigen wir, wie Sie auf dieser Website Medikamente mit demselben Wirkstoff finden.
Das Originalmedikament
Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) ist die österreichische Behörde für Medikamente. Ein Medikament mit einem neuen Wirkstoff nennt das BASG Originator oder Originalmedikament. Das Arzneimittelgesetz spricht vom Referenzarzneimittel: dem Medikament, mit dem ein Generikum verglichen wird. Dieses Referenzarzneimittel muss in Österreich oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR: EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen) zugelassen sein. Zugelassen heißt: Die Behörde hat das Medikament geprüft und erlaubt.
Das Original ist eine Zeit lang geschützt. Ein anderes Unternehmen darf die Studien des Originals frühestens acht Jahre nach dessen erster Zulassung im EWR für seinen Antrag nutzen. Früher geht das nur, wenn der Zulassungsinhaber des Originals schriftlich zustimmt. Der Zulassungsinhaber ist das Unternehmen, das die Zulassung hat. Verkaufen darf das andere Unternehmen sein Generikum erst zehn Jahre nach dieser ersten Zulassung. Ein Anwendungsgebiet ist eine Krankheit oder Beschwerde, für die ein Medikament zugelassen ist. Bekommt das Original in den ersten acht Jahren ein neues Anwendungsgebiet mit bedeutendem klinischem Nutzen, werden aus den zehn Jahren elf.
Generika
Ein Generikum hat laut Arzneimittelgesetz dieselben Wirkstoffe in derselben Menge und dieselbe Darreichungsform (zum Beispiel Tablette oder Sirup) wie das Original. Außerdem muss es bioäquivalent sein. Das prüft man in der Regel in Studien: Gelangt der Wirkstoff genauso schnell und in gleicher Menge ins Blut wie beim Original?
- Verschiedene Salze oder andere chemische Formen eines Wirkstoffs gelten als derselbe Wirkstoff. Das gilt nicht, wenn sie sich bei Sicherheit oder Wirksamkeit erheblich unterscheiden.
- Tabletten, Kapseln und andere Formen zum Einnehmen gelten als dieselbe Darreichungsform, wenn sie den Wirkstoff sofort freisetzen.
Laut BASG wirken Generika genauso wie das Original. Sie haben aber einen anderen Namen und sind meist günstiger. Laut dem Gesundheitsportal gesundheit.gv.at haben sie dasselbe Sicherheitsprofil. Sie können günstiger hergestellt werden, weil die Kosten für die Entwicklung eines neuen Wirkstoffs wegfallen. Laut BASG muss auch der Beipackzettel eines Generikums einen Lesbarkeitstest durchlaufen. Dabei prüft man, ob Menschen den Text finden und verstehen.
Ein Generikum kann sich vom Original unterscheiden:
- im Namen,
- in der Form zum Einnehmen, zum Beispiel Tablette statt Kapsel,
- in den Hilfsstoffen (zum Beispiel Füll- oder Farbstoffe). Sie können für manche Menschen wichtig sein, zum Beispiel bei einer Allergie. Der Beipackzettel nennt alle Bestandteile in Abschnitt 6.
Rezept und Apotheke
Darf die Apotheke Ihr Medikament gegen ein anderes mit demselben Wirkstoff austauschen? „Aut idem“ ist Latein und heißt „oder ein gleiches“. Gemeint ist: Die Apotheke gibt statt des verschriebenen Medikaments ein gleichwertiges ab. Der Disziplinarrat der Österreichischen Apothekerkammer hat dazu im Jahr 2020 entschieden. In der Entscheidung steht:
- Eine „aut idem“-Abgabe sieht das Rezeptpflichtgesetz nicht vor.
- Die Apotheke muss grundsätzlich das Medikament abgeben, das die Ärztin oder der Arzt verschrieben hat.
- Ein Austausch gegen ein anderes Medikament mit demselben Wirkstoff ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich.
- Für Kassenrezepte gilt laut dieser Entscheidung eine Regel aus dem Vertrag der Apotheken mit den Krankenkassen. Ist das verschriebene Medikament nachweislich nicht erhältlich, braucht die Apotheke das Einverständnis der Ärztin oder des Arztes. Dann kann sie ein anderes Medikament abgeben, das die Ärztin oder der Arzt nennt.
Das BASG hat im Jahr 2020 ein Positionspapier zu Lieferengpässen veröffentlicht. Darin steht: Apotheken dürfen ein anderes Medikament mit demselben Wirkstoff nur in Ausnahmefällen abgeben. Vorher müssen sie mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten sprechen. In besonderen Notfällen gilt das nicht. In Krankenhäusern gilt nach dem Apothekengesetz eine eigene Regel: Dort dürfen Apothekerinnen und Apotheker ein verschriebenes Medikament nach ärztlicher Anordnung austauschen.
Laut gesundheit.gv.at sollen Ärztinnen und Ärzte mit Kassenvertrag das günstigste Medikament verschreiben, wenn mehrere für die Behandlung gleichwertig sind. Dabei hilft ihnen der Erstattungskodex (EKO) des Dachverbands der Sozialversicherungsträger. Er enthält Medikamente, deren Kosten die Krankenkassen übernehmen können:
- Grüner Bereich – die Ärztin oder der Arzt kann das Medikament in der angegebenen Menge ohne Bewilligung verschreiben. Bei manchen Medikamenten gelten dafür bestimmte Voraussetzungen.
- Gelber Bereich und Roter Bereich – die Krankenkasse übernimmt die Kosten nur mit einer Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes. Bei manchen Medikamenten im gelben Bereich wird die Verwendung stattdessen nachträglich kontrolliert.
Zwei Medikamente mit verschiedenen Namen können denselben Wirkstoff enthalten. Ändert sich der Name oder das Aussehen Ihres Medikaments, fragen Sie Ihre Apotheke, was sich geändert hat.
Biologische Medikamente und Biosimilars
Bei biologischen Medikamenten stammt der Wirkstoff laut BASG aus lebenden Systemen, zum Beispiel aus Blut oder Zellen, oder er wird mit Hilfe von Zellen hergestellt. Beispiele sind laut BASG Insulin, Impfstoffe, Antikörper oder Wachstumshormone. Ein Biosimilar ist ein Nachahmerprodukt eines biologischen Medikaments. Sein Wirkstoff ist laut BASG nicht genau gleich, sondern nur ähnlich wie beim Original. Ein Biosimilar wird nur zugelassen, wenn es sich bei Qualität, Sicherheit und Wirkung nicht wesentlich vom Original unterscheidet. Die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) betrachtet ein Biosimilar nicht als Generikum.
Laut einer Patienteninformation des BASG aus dem Jahr 2020 zeigen die bisherigen Daten: Ein Wechsel zwischen Original und Biosimilar ist unbedenklich. Über den Wechsel entscheidet die behandelnde Ärztin, der behandelnde Arzt oder das Krankenhaus. Die EMA und die Leiterinnen und Leiter der europäischen Arzneimittelbehörden (HMA) halten in der EU zugelassene Biosimilars für austauschbar. Das gilt aus wissenschaftlicher Sicht. Ob die Apotheke automatisch austauschen darf, entscheidet laut EMA jeder EU-Staat selbst.
Parallelimporte
Ein Parallelimport ist ein Medikament, das ein Unternehmen aus einem anderen EWR-Staat nach Österreich bringt. Es muss einem in Österreich zugelassenen Medikament entsprechen. Dafür braucht das Unternehmen eine Genehmigung des BASG. Die Zulassungsnummer (Z.Nr.) ist die Nummer, unter der das BASG ein Medikament in sein Register einträgt. Beim Parallelimport ist es die Nummer des österreichischen Medikaments mit „-P“ und einer Zahl, zum Beispiel 1-24920-P2. Im Register des BASG finden Sie den Beipackzettel beim österreichischen Medikament, auf das sich der Import bezieht. Dort steht auch die Fachinformation, der ausführliche Text für Fachleute.
Warum Medikamente mit demselben Wirkstoff verschiedene Beipackzettel haben
Laut BASG liegt jedem Medikament ein Beipackzettel bei, den die Behörde genehmigt hat. Der offizielle Name ist Gebrauchsinformation. Die Beipackzettel von Original und Generika können sich unterscheiden, zum Beispiel beim Namen, bei den Hilfsstoffen oder bei der Form (Tablette oder Kapsel). Für Sie gilt der Beipackzettel, der Ihrem Medikament beiliegt.
Medikamente mit demselben Wirkstoff auf dieser Website
- Seiten der Wirkstoffe – in der Liste der Wirkstoffe hat jeder dort genannte Wirkstoff eine eigene Seite. Dort stehen alle Medikamente auf dieser Website, die ihn enthalten, allein oder mit anderen Wirkstoffen.
- „Ähnliche Medikamente“ – diese Zeile über dem Beipackzettel zeigt Medikamente aus derselben oder einer verwandten ATC-Gruppe (einer Gruppe in einem internationalen Ordnungssystem für Wirkstoffe). Ähnlich heißt nicht austauschbar: Fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder Ihre Apotheke, bevor Sie ein Medikament wechseln.
- „Andere Stärken und Formen“ – diese Zeile nennt dasselbe Medikament in einer anderen Stärke oder Darreichungsform, mit eigenem Beipackzettel.
- „Derselbe Beipackzettel gilt auch für“ – diese Zeile nennt andere Medikamente mit genau demselben Beipackzettel.
- Lieferengpässe – Medikamente, für die beim BASG eine Vertriebseinschränkung gemeldet ist.
Weitere Ratgeber: Beipackzettel richtig lesen · Begriffe einfach erklärt · Was die Angaben zum Medikament bedeuten · ATC-Codes lesen
Quellen
Diese Seite beruht auf den folgenden Dokumenten. Wir haben die Angaben am 5. November 2026 mit ihnen verglichen. Bei jeder Quelle steht, was wir daraus übernommen haben.
- Arzneimittelgesetz (RIS) – § 1 Abs. 18 und 19: Generikum (gleiche Wirkstoffe, gleiche Darreichungsform, Bioäquivalenz; Salze als derselbe Wirkstoff, sofort freisetzende Formen zum Einnehmen als dieselbe Darreichungsform) und Referenzarzneimittel; § 1 Abs. 10: biologische Arzneimittel; § 10: acht, zehn und elf Jahre; § 10c: Genehmigung für den Parallelimport.
- BASG: Generika und Biosimilars – Originator und Originalmedikament, Generika wirken genauso, anderer Name, meist günstiger, Prüfung der Aufnahme ins Blut, Unterschiede bei den Hilfsstoffen und bei der Form (Tablette statt Kapsel); BASG: Biosimilars – Herkunft biologischer Wirkstoffe aus lebenden Systemen, Beispiele biologischer Medikamente, Wirkstoff nur ähnlich, Zulassung nur ohne wesentlichen Unterschied.
- BASG: Patienteninformation Biosimilars (PDF, Juni 2020) – Wechsel nach bisherigen Daten unbedenklich, Entscheidung bei Ärztin, Arzt oder Krankenhaus.
- gesundheit.gv.at: Was ist ein Arzneimittel? – gleiche Wirkung und gleiches Sicherheitsprofil, günstiger ohne Entwicklungskosten, andere Hilfsstoffe möglich; Vertragsärztinnen und Vertragsärzte verschreiben das günstigste von mehreren therapeutisch gleichwertigen Medikamenten.
- BASG: FAQ Fach- und Gebrauchsinformation – Lesbarkeitstest auch für Generika.
- Österreichische Apothekerkammer: Veröffentlichungen der Disziplinarerkenntnisse – Erkenntnis D 8/2020 vom 17. September 2020 (angewendet unter anderem § 7 Abs. 11 der Anlage I zum Apothekergesamtvertrag): keine „aut idem“-Abgabe im Rezeptpflichtgesetz, Austausch nur in besonderen Ausnahmefällen, bei nachweisbarer Nichterhältlichkeit nach Einvernehmen mit der Ärztin oder dem Arzt ein von ihr oder ihm angegebenes anderes Medikament.
- BASG: Positionspapier Vertriebseinschränkungen (PDF, Stand 2. Oktober 2020) – Abgabe wirkstoffgleicher Präparate nur in Ausnahmefällen und nach Rücksprache mit den behandelnden Ärzten.
- Apothekengesetz (RIS) – § 36a: Austausch eines verordneten Arzneimittels in Krankenanstalten nach ärztlicher Anordnung.
- Dachverband der Sozialversicherungsträger: Erstattungskodex – was der EKO ist, grüner, gelber und roter Bereich, Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes, nachfolgende Kontrolle (RE2).
- EMA: Biosimilar medicines – overview (englisch) – ein Biosimilar ist kein Generikum; Biosimilars wissenschaftlich austauschbar (EMA und Heads of Medicines Agencies, 2022); die Mitgliedstaaten entscheiden über den automatischen Austausch in der Apotheke.
- BASG: Parallelimporte – Zulassungsnummer mit „-P01“, Fach- und Gebrauchsinformation bei der Bezugszulassung; BASG: Arzneimittel – jeder Arzneispezialität liegt eine behördlich genehmigte Gebrauchsinformation bei.
Diese Seite erklärt allgemeine Regeln für Zulassung und Abgabe von Medikamenten und ersetzt nicht den Rat Ihrer Ärztin, Ihres Arztes oder Ihrer Apotheke. Aktualisiert am 5. November 2026. Einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns an info@info-patient.at.
