Brauche ich für dieses Medikament ein Rezept? Gilt es als Suchtgift? Ist es gerade lieferbar? Bei den meisten Medikamenten auf dieser Website finden Sie die Antworten im Kasten „Angaben zum Medikament“ unter dem Beipackzettel. Hier erklären wir, was die einzelnen Zeilen bedeuten.
Einige Angaben stehen auch kurz in der Zeile Status oben unter dem Namen des Medikaments. Die Angaben stammen aus dem Register des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG). Unter dem Kasten steht, wie aktuell die Daten sind („Daten vom …“). Eigene medizinische Angaben fügen wir nicht hinzu.
Die Angaben beschreiben das Medikament allgemein. Für Ihre Behandlung gelten der Rat Ihrer Ärztin, Ihres Arztes oder Ihrer Apotheke und der Beipackzettel in Ihrer Packung.
Die Zeile „Status“
Unter dem Namen des Medikaments sehen Sie zum Beispiel „Rezeptpflichtig“, „Rezeptfrei“, „Suchtgift“, „Psychotroper Stoff“, „Inverkehrbringen eingestellt“, „Nicht verfügbar seit …“ oder „Eingeschränkt verfügbar seit …“. Das sind Kurzfassungen der Zeilen, die wir unten erklären. Nach einem beendeten Lieferengpass kann dort bis zu 60 Tage lang „Wieder lieferbar seit …“ stehen. Neben dem Namen steht außerdem „Aktualisiert“ mit dem Stand des Beipackzettels. Der Link „Fakten“ führt zum Kasten „Angaben zum Medikament“.
Abgabe: rezeptpflichtig oder rezeptfrei
Die Zeile Abgabe zeigt, ob Sie für das Medikament ein ärztliches Rezept brauchen. Das Fragezeichen hinter dem Namen einer Zeile führt zur Erklärung des Begriffs in „Begriffe einfach erklärt“. Wenn Sie auf das Fragezeichen hinter dem Wert klicken (zum Beispiel hinter „Rezeptpflichtig“), sehen Sie den genauen Wortlaut des Registers. Zum Beispiel: „Arzneimittel zur wiederholten Abgabe gegen ärztliche Verschreibung“.
- Rezeptpflichtig – Sie bekommen das Medikament nur mit einem Rezept, und zwar in der Apotheke. Welche Medikamente rezeptpflichtig sind, legt die Gesundheitsministerin oder der Gesundheitsminister in einer Verordnung (einer rechtlichen Vorschrift) fest. Das BASG kann bei der Zulassung eines Medikaments auch selbst eine Rezeptpflicht festlegen.
- Rezeptfrei – Sie bekommen das Medikament ohne Rezept. Das Register schreibt dazu „Arzneimittel zur Abgabe ohne ärztliche Verschreibung“.
Bei rezeptpflichtigen Medikamenten nennt das Register auch die Art der Abgabe. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten. Sie entsprechen den zwei Fällen, die das Rezeptpflichtgesetz für die wiederholte Abgabe kennt:
- Einmalige Abgabe – Bei manchen Medikamenten verbietet die Rezeptpflichtverordnung die wiederholte Abgabe (Wiederholungsverbot). Dann gilt das Rezept nur für eine einzige Abgabe. Eine Ausnahme gilt, wenn die Ärztin oder der Arzt die wiederholte Abgabe auf dem Rezept ausdrücklich anordnet.
- Wiederholte Abgabe – Nach dem Rezeptpflichtgesetz darf die Apotheke das Medikament nach der ersten Abgabe noch bis zu fünfmal abgeben. Das gilt, wenn auf dem Rezept nichts anderes vermerkt ist.
Nach dem Rezeptpflichtgesetz gilt ein Rezept zwölf Monate ab dem Ausstellungsdatum. Zum ersten Mal einlösen müssen Sie es aber spätestens einen Monat nach dem Ausstellungsdatum. Ein Kassenrezept stellt zum Beispiel eine Ärztin oder ein Arzt mit Kassenvertrag aus. Es gilt laut oesterreich.gv.at nur einen Monat ab der Ausstellung. Bei der BVAEB (Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau) sind es vier Wochen. Die Ärztin oder der Arzt kann auf dem Rezept auch eine kürzere Gültigkeit vermerken. In besonderen Notfällen darf die Apotheke ein Medikament auch ohne Rezept abgeben. Dann gibt sie aber nur die kleinste Packung ab, die es im Handel gibt.
Suchtgift und psychotrope Stoffe
Das Suchtmittelgesetz regelt Suchtgifte und psychotrope Stoffe. Welche Stoffe dazugehören, bestimmen Verordnungen der Gesundheitsministerin oder des Gesundheitsministers. Für Medikamente mit solchen Stoffen gelten strengere Regeln.
- Suchtgift – Das Medikament fällt laut BASG-Register unter die Suchtgiftverordnung. Das Register schreibt dazu zum Beispiel „Arzneimittel zur Abgabe gegen besondere ärztliche Verschreibung, Suchtgifte“. Die Ärztin oder der Arzt kennzeichnet das Rezept in der Regel mit einer Suchtgiftvignette. Das ist ein fälschungssicherer Aufkleber. Beim e-Rezept gibt es dafür ein eigenes Feld. Ein einzelnes Suchtgiftrezept muss spätestens einen Monat nach dem Ausstellungsdatum eingelöst werden. Ein einzelnes Rezept zur Substitutionsbehandlung (siehe nächster Punkt) muss spätestens 14 Tage nach der Ausstellung eingelöst werden.
- Substitution – Steht im Register „Substitution“, geht es um die Opioid-Substitutionsbehandlung. Das ist die ärztliche Behandlung einer Abhängigkeit von Opioiden mit Medikamenten, die Opioide enthalten. Für diese Behandlung gelten eigene Regeln der Suchtgiftverordnung.
- Psychotroper Stoff – Das Medikament fällt laut BASG-Register unter die Psychotropenverordnung. Pro Rezept darf die Ärztin oder der Arzt höchstens den Bedarf für zwei Monate verschreiben. Reicht das nicht, vermerkt sie oder er auf dem Rezept „necesse est“ (lateinisch für „es ist notwendig“). Benzodiazepine sind laut WHO eine Gruppe von Mitteln gegen Angst sowie von Schlaf- und Beruhigungsmitteln, zum Beispiel Alprazolam. Bei ihnen darf die Ärztin oder der Arzt keine wiederholte Abgabe anordnen.
Reisen: Für Reisen mit diesen Medikamenten in Schengen-Staaten gibt es eine eigene Bescheinigung. Sie gilt für Reisen bis zu 30 Tagen. Ihre Grundlage ist Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Laut Sozialministerium füllt sie die Ärztin oder der Arzt aus, die oder der das Medikament verschrieben hat. Sie können sie auch bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) ausfüllen lassen. Dafür zeigen Sie dort das Rezept vor. Die Amtsärztin oder der Amtsarzt Ihrer Bezirksverwaltungsbehörde beglaubigt sie. Vor Reisen in andere Länder müssen Sie laut Sozialministerium klären, was im Zielland gilt.
Abgabestelle
Die Zeile zeigt, wo das Medikament abgegeben wird. Nach dem Arzneimittelgesetz dürfen grundsätzlich nur Apotheken Medikamente abgeben. Das Gesetz erlaubt Ausnahmen:
- Apotheke – Das Medikament gibt es in der Apotheke.
- Drogerie – Eine Verordnung nennt Medikamente, die auch Drogistinnen und Drogisten verkaufen dürfen. Laut Arzneimittelgesetz sind das Medikamente, die selbst bei vorhersehbarem falschem Gebrauch keine Gefährdung von Gesundheit oder Leben erwarten lassen.
- Handel oder Großhandel – Das Register nennt diese Angabe nur bei wenigen Medikamenten. Auf dieser Website sind das zum Beispiel medizinische Gase (Handel) und radioaktive Medikamente (Großhandel). Es können auch mehrere Angaben zusammen stehen, zum Beispiel „Drogerie, Handel“.
Im Versandhandel, zum Beispiel über das Internet, dürfen nur rezeptfreie Medikamente verkauft werden, die in Österreich zugelassen oder registriert sind. Diese Medikamente dürfen öffentliche Apotheken in Österreich verkaufen. Das dürfen auch befugte Apotheken in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR: EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen).
Wirkstoff, Darreichungsform und ATC-Klassifikation
- Wirkstoff – der Bestandteil, der im Medikament wirkt. Bei vielen Medikamenten ist der Name ein Link zu einer Seite mit allen Medikamenten auf dieser Website, die diesen Wirkstoff enthalten. Bei mehreren Wirkstoffen heißt die Zeile „Wirkstoffe“.
- Darreichungsform – zum Beispiel Filmtablette, Sirup oder Injektionslösung.
- ATC-Klassifikation – die Gruppe, zu der das Medikament in der ATC-Klassifikation gehört. Das ist ein internationales Ordnungssystem für Wirkstoffe. Wir zeigen sie als Baum, Stufe für Stufe von der Hauptgruppe bis zum Wirkstoff. Jede Stufe führt zu einer Seite mit den Medikamenten dieser Gruppe. Mehr dazu in ATC-Codes lesen.
Die Stärke des Medikaments (wie viel Wirkstoff es enthält) und die Wirkstoffe stehen auch in den Zeilen über dem Text des Beipackzettels.
Zulassung und Zulassungsnummer
In Österreich darf ein Medikament in der Regel nur auf den Markt kommen, wenn das BASG es zugelassen oder registriert hat. Eine Ausnahme sind zum Beispiel Medikamente, die zentral für die ganze EU zugelassen sind. Vor der Zulassung prüft das BASG, ob das Medikament wirkt, sicher ist und eine gute Qualität hat. Die Zulassung gilt zuerst fünf Jahre. Wird sie verlängert, gilt sie in der Regel ohne zeitliche Grenze.
Die Zeile Zulassung (Z.Nr.) zeigt:
- Die Zulassungsnummer (Z.Nr.), zum Beispiel 1-17839 oder 135723. Manche Nummern beginnen mit „HERB-“. Sie steht auch auf der äußeren und der inneren Verpackung und am Ende des Beipackzettels. Ein Parallelimport ist ein Medikament, das ein Unternehmen aus einem anderen EWR-Staat nach Österreich bringt. Bei ihm hängt an der Nummer des österreichischen Medikaments ein „-P“ mit einer Zahl, zum Beispiel 1-24920-P2 (siehe Parallelimport).
- „seit …“ – das Datum der Zulassung laut Register.
- „Verfahren: …“ – Manche Medikamente sind in mehreren europäischen Staaten gemeinsam zugelassen. Dafür gibt es das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und das dezentrale Verfahren. Jedes solche Verfahren hat eine Nummer, zum Beispiel DE/H/6032/001. Die zwei Buchstaben am Anfang nennen den Staat, der das Verfahren geleitet hat. Das „H“ steht für ein Medikament für Menschen.
Inverkehrbringen
„eingestellt“ heißt: Der Zulassungsinhaber hat dem BASG gemeldet, dass er das Medikament nicht mehr in Verkehr bringt. Steht dort nichts davon, ist im Register keine solche Meldung eingetragen. Ob das Medikament gerade in der Apotheke erhältlich ist, sagt das Register nicht. Der Zulassungsinhaber (das Unternehmen, das die Zulassung hat) muss dem BASG jede geplante vorübergehende oder endgültige Einstellung melden. In der Regel muss er das spätestens vier Monate vorher tun.
Zulassungsinhaber
Der Zulassungsinhaber ist das Unternehmen, das die Zulassung für das Medikament hat. Sein Name und seine Anschrift stehen auf der Verpackung. Im Beipackzettel steht das Unternehmen in Abschnitt 6, meist unter „Pharmazeutischer Unternehmer und Hersteller“.
Zusätzliche Überwachung (▼)
Unter Weitere Angaben kann „▼ Arzneimittel unter zusätzlicher Überwachung“ stehen. Im gedruckten Beipackzettel ist ein solches Medikament mit einem schwarzen, auf der Spitze stehenden Dreieck ▼ gekennzeichnet. Auf dieser Website sehen Sie das Dreieck nur in dieser Zeile. Laut BASG bedeutet das eine besonders engmaschige, also genaue Überwachung. Das betrifft Medikamente, über die man weniger weiß als über andere. Ein Beispiel sind Medikamente mit einem neuen Wirkstoff. Das BASG schreibt: „‚Zusätzliche Überwachung‘ bedeutet nicht, dass das Arzneimittel unsicher ist.“ Nebenwirkungen können Sie direkt dem BASG melden (siehe Beipackzettel richtig lesen).
Lieferbarkeit
Diese Zeile gibt es nur, wenn das BASG eine Vertriebseinschränkung veröffentlicht hat. Das ist das Wort des BASG für einen Lieferengpass. Bei rezeptpflichtigen Medikamenten muss der Zulassungsinhaber jede Einschränkung sofort dem BASG melden. Als Einschränkung gilt:
- das Medikament ist voraussichtlich länger als zwei Wochen nicht verfügbar, oder
- es ist voraussichtlich länger als vier Wochen nicht ausreichend verfügbar.
Bei rezeptfreien Medikamenten ist die Meldung freiwillig. Das BASG veröffentlicht die Vertriebseinschränkungen in einer Liste, frühestens ab dem Tag, an dem die Einschränkung beginnt. Die Zeile zeigt:
- den Status, zum Beispiel „Nicht verfügbar seit …“ oder „Eingeschränkt verfügbar seit …“. Der Status kann nur für einzelne Packungsgrößen gelten.
- „voraussichtlich bis …“ – ab wann das Medikament voraussichtlich wieder lieferbar ist, falls der Zulassungsinhaber das angegeben hat.
- „Hinweis“ – den Grund der Einschränkung aus einer Liste des BASG, zum Beispiel „Kapazitätsengpässe bei der Herstellung“.
- „Beendete Engpässe der letzten 2 Jahre“ – frühere Meldungen zu diesem Medikament, zum Beispiel „Verfügbar seit …“. Sie öffnen sich mit einem Klick.
Rezeptpflichtige Medikamente, die auf der Liste der Vertriebseinschränkungen stehen, dürfen nicht exportiert, also nicht ins Ausland verkauft werden. Das BASG kann Sie nicht persönlich beraten, welches andere Medikament für Sie in Frage kommt. Laut BASG (Stand September 2025) ist es nicht nötig, Medikamente auf Vorrat zu kaufen („Hamsterkäufe“). Alle aktuellen Meldungen finden Sie auf unserer Seite Lieferengpässe. Fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder Ihre Apotheke, bevor Sie wechseln (siehe Original und Generika).
Was ein Rezept kostet
Der Kasten zeigt keine Preise. Für ein Medikament auf Kassenrezept zahlen Sie in der Apotheke die Rezeptgebühr, wenn Sie nicht davon befreit sind. Seit 1. Jänner 2026 beträgt sie 7,55 Euro. Für jedes Kalenderjahr gibt es eine Obergrenze: zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens, mindestens aber 41 Rezeptgebühren (Stand 2026). Wer sie erreicht hat, ist für den Rest des Jahres automatisch befreit. Manche Gruppen sind ganz befreit. Mehr dazu finden Sie auf oesterreich.gv.at.
Weitere Ratgeber: Beipackzettel richtig lesen · Begriffe einfach erklärt · Original und Generika · ATC-Codes lesen
Quellen
Diese Seite beruht auf den folgenden Dokumenten. Wir haben die Angaben am 5. November 2026 mit ihnen verglichen. Bei jeder Quelle steht, was wir daraus übernommen haben.
- Rezeptpflichtgesetz (RIS) – § 1: die Verordnung über die Rezeptpflicht, Abgabe nur in Apotheken; § 2: Rezeptpflicht bei der Zulassung durch das BASG; § 4: Gültigkeit von zwölf Monaten und erste Abgabe innerhalb eines Monats, wiederholte Abgabe bis zu fünfmal, Wiederholungsverbot, Abgabe in Notfällen in der kleinsten Packung.
- Rezeptpflichtverordnung (RIS) – die Kennzeichnung „Rezeptpflichtig, wiederholte Abgabe verboten“ (Wiederholungsverbot).
- Suchtmittelgesetz (RIS) – §§ 1 bis 3: Suchtgifte und psychotrope Stoffe, bezeichnet durch Verordnung.
- Suchtgiftverordnung (RIS) – § 18 Abs. 1 und 1a: Suchtgiftvignette und Feld im e-Rezept; § 22: fälschungssichere Vignette; § 20: Gültigkeit einer Einzelverschreibung, 14 Tage bei Substitution; § 23a: Opioid-Substitutionsbehandlung; § 24 Abs. 8: Bescheinigung für Reisen.
- Psychotropenverordnung (RIS) – § 10: höchstens der Bedarf für zwei Monate, „necesse est“, keine wiederholte Abgabe bei Benzodiazepinen; § 11a: Reisen; WHO Collaborating Centre, ATC/DDD-Index (englisch): N05BA (Benzodiazepine als Mittel gegen Angst, Alprazolam N05BA12) und N05CD (Benzodiazepine als Schlaf- und Beruhigungsmittel).
- Sozialministerium: Suchtmittelhaltige Arzneimittel im Reiseverkehr – Bescheinigung nach Artikel 75 für Reisen bis zu 30 Tagen, wer sie ausfüllt und beglaubigt, Rechtslage im Zielland klären.
- Arzneimittelgesetz (RIS) – § 7: Zulassung durch das BASG; § 17: Zulassungsnummer und Zulassungsinhaber auf der Verpackung; § 18a: Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und dezentrales Verfahren; § 20: Gültigkeit der Zulassung; § 21: Meldung der Einstellung des Inverkehrbringens; § 27: Register und Parallelimporte; § 59: Abgabe durch Apotheken, Drogisten, Versand.
- BASG: Arzneimittel – die Zulassungsnummer auf der Verpackung und am Ende des Beipackzettels; BASG: Zulassung & Life Cycle – Prüfung von Wirksamkeit, Sicherheit und Qualität, die drei Zulassungsverfahren, fünf Jahre Gültigkeit; BASG: Parallelimporte – die Nummer mit „-P01“.
- CMDh Best Practice Guide (PDF, englisch) – Aufbau der Verfahrensnummer: Kürzel des leitenden Staates, H, Produkt- und Stärkennummer (Beispiel DE/H/0450/001).
- BASG: Schwarzes Dreieck – das Dreieck ▼ in Fach- und Gebrauchsinformation, besonders engmaschige Überwachung, Medikamente mit weniger Informationen, „bedeutet nicht, dass das Arzneimittel unsicher ist“.
- Verordnung über die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung (RIS) – § 1: Meldepflicht bei rezeptpflichtigen Medikamenten, zwei und vier Wochen, Veröffentlichung frühestens ab Beginn; § 2: Löschung nach dem Ende; § 5: Exportverbot.
- BASG: Vertriebseinschränkungen – freiwillige Meldung bei rezeptfreien Medikamenten, keine individuelle Beratung zu Alternativen, keine Notwendigkeit für „Hamsterkäufe“; Leitfaden Vertriebseinschränkungen (PDF) – Status je Packungsgröße, voraussichtliches Datum der Wiederbelieferung, Gründe aus einem Katalog.
- oesterreich.gv.at: Rezeptgebühr – Betrag im Jahr 2026, Obergrenze von zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens und mindestens 41 Rezeptgebühren, Befreiungen.
- oesterreich.gv.at: Erwerb rezeptpflichtiger Medikamente – Gültigkeit von Rezepten (zwölf Monate, erste Abgabe innerhalb eines Monats), Kassenrezepte (von Ärztinnen und Ärzten mit Kassenvertrag) einen Monat gültig, bei der BVAEB vier Wochen.
Die Angaben stammen aus dem Register des BASG. Diese Seite ersetzt nicht den Rat Ihrer Ärztin, Ihres Arztes oder Ihrer Apotheke. Aktualisiert am 5. November 2026. Einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns an info@info-patient.at.
